Gutachten wenn noch kein Rechtsstreit vorliegt und zur Beweissicherung herangezogen wird um ggf. später vor Gericht Verwendung zu finden.
Gemäß § 485 II Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen.
Dieser Antrag beim Gericht erfolgt in der Regel, wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist. Das selbständige Beweisverfahren dient zur Beweissicherung. Da ein Rechtsstreit im Allgemeinen über einen langen Zeitraum geführt werden, ist es wichtig, die Beweise im Vorfeld zu sichern um diese bei Gegebenheit auch gerichtlich verwerten zu können.
Für den Antragsteller besteht bei dem Antrag auf Beweissicherung kein Anwaltszwang. Er muss aber alle Tatsachen glaubhaft dem Gericht vermitteln und dessen Zuständigkeit begründen. Zuständig ist das spätere potenzielle Prozessgericht. Ist Gefahr in Verzug, so ist beim zuständigen Amtsgericht der Antrag einzureichen.
Es ist dem Antragsteller dabei nicht möglich, dem Gericht den Sachverständigen für ein selbständiges Beweisverfahren vorzugeben – die Benennung des Sachverständigen obliegt dem Richter.
Es ist aber durchaus möglich, Einfluss darauf zu nehmen, welche Bestellkörperschaft bei der Auswahl des Sachverständigen berücksichtigt werden soll. Besonders im Caravan-Handwerk bei der Gutachtenerstellung für Freizeitfahrzeuge kommt es oftmals vor, dass Sachverständige für Unfallschäden – oder Sachverständiger-Kollegen aus dem Industriesektor die Beweissicherung durchführen. Oft sind diese mit der Komplexität eines Wohnwagen bzw. Wohnmobile überfordert, da hier mehrere Gewerke wie KFZ-, Elektro-, Glas-, Karosseriebauer-, Gas und Wasser Installationshandwerk Kenntnisse abgebildet werden müssen.
Dies führt meist unweigerlich zu erhöhten prozessualen Kosten, die die Parteien zu tragen haben wenn ein weniger qualifizierter Gutachter hier Aufgaben übernimmt.
Von daher ist es wichtig, gleich zu Beginn schon im Vorfeld einen Caravan Sachverständigen für Freizeitfahrzeuge mit einem geeigneten Fachgebiet vorzuschlagen.
Sollte der Rechtsstreit schon anhängig sein und soll vor Gericht die Sachlage geklärt werden, so beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, die Lieferung der Werkleistung zu begutachten. Der Sachverständige ist “Auge und Ohr” des Richters zuständig, die bestehenden Gegebenheiten aufzunehmen, zu beurteilen und die Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten.
Es kann allerdings vorkommen, dass keine Beweise mehr vorliegen – besonders, wenn von der Klägerin oder dem Beklagten schon eine Ersatzvornahme durchgeführt wurde. In diesem Fall bleibt nur eine Rekonstruktion(wenn möglich) stattfinden. Ob das in jedem Fall zu gewährleistet ist bleibt jedoch offen.